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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

GELTUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Wir arbeiten ausschließlich auf Grund unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten und Abnehmer sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

LIEFERUNG

Lieferfristen sollen schriftlich vereinbart werden.
Halten wir verbindlich vereinbarte Lieferfristen nicht ein und haben wir dies zu vertreten, haften wir auf Ersatz eines vom Kunden nachgewiesenen Schadens, dies gilt nicht, wenn die Verzögerung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

Wird Ware auf Verlangen eines Kunden versandt, der Unternehmer ist, so geht die Gefahr auf ihn über, sobald wir die Ware dem mit der Ausführung der Versendung Beauftragten übergeben haben.

PREISE

Bei Geschäften mit Verbrauchern gelten die Preise des Tages des Vertragsschlusses. Liegt zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, sind wir berechtigt, Preiserhöhungen weiterzugeben, vor allem solche, die sich aus der Erhöhung unserer Einkaufspreise oder Lohnkostenerhöhungen ergeben. Übersteigt die Preiserhöhung 10% des ursprünglich vereinbarten Preises, ist unser Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Bei Geschäften mit Unternehmern sind wir bei wesentlichen Kostenänderungen bis zum Tag der Lieferung berechtigt, über eine Preiserhöhung zu verhandeln, insbesondere wenn es sich um Material- und Lohnkostenerhöhungen handelt. Das Recht auf Preiserhöhung besteht nicht, wenn Lieferverzögerungen nachweislich allein in unserem Verantwortungsbereich liegen.

ZAHLUNG

Unsere Forderungen sind sofort bei Zugang unserer Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig.

Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel entgegen zu nehmen, nehmen wir sie herein, geschieht das nur erfüllungshalber.

Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 5% bei Geschäften mit Verbrauchern, in Höhe von 8% bei Geschäften mit Unternehmern, über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen. Das Geltendmachen eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Unseren Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger, als von uns geltend gemacht.

Wir können Mahnkosten je Mahnung mit 5,00 EURO ansetzen.

Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

EIGENTUMSVORBEHALT

Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Bei Geschäften mit Unternehmern gilt dieser Eigentumsvorbehalt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns erfüllt sind. Für Geschäfte mit Unternehmern gelten folgende weitere Bestimmungen:

Unser Kunde ist zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt, jedoch nicht zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Die aus der Veräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Geschäftspartner entstehenden Forderungen tritt unser Kunde uns bereits jetzt mit ab, im Weiterverarbeitungsfall einschließlich des Veredelungsanteils.

Wir werden die Abtretung nicht offen legen, es sei denn, unser Kunde ist mit einer fälligen Forderung mindestens 2 Wochen in Verzug oder er hat eine uns erteilte Einziehungsermächtigung widerrufen. In diesen Fällen verpflichtet sich der Kunde, seinen Geschäftspartnern die uns erteilte Abtretung von sich aus anzuzeigen und uns unverzüglich seine vollständige Debitorenliste vorzulegen. Zur Feststellung der Namen und Anschriften der Geschäftspartner unseres Kunden haben wir in diesem Fall das Recht auf Einsichtnahme in seine Bücher.

Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehender Sicherheiten unsere Forderungen aus unseren Rechnungen nachhaltig um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen unseres Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

Erfüllt unser Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen trotz Mahnung nicht, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware, montiert oder unmontiert, jederzeit wieder in Besitz zu nehmen. Unser Kunde räumt uns ausdrücklich das Recht ein, unsere Vorbehaltsware an jedem Ort zu übernehmen, wir sind auch zur Demontage berechtigt. Der jeweilige Besitzer der Ware ist vom Kunden unwiderruflich ermächtigt, die Ware an uns herauszugeben.

Unser Kunde ist nur solange zum Besitz der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware berechtigt, bis wir von unserem vorbehaltenen Eigentum Gebrauch machen und dadurch vom Vertrag zurücktreten. Bei Zurücknahme von Vorbehaltsware erteilen wir Gutschrift in Höhe des Tageswertes.

SACHMÄNGELHAFTUNG

”Im Rahmen der folgenden Bedingungen haften wir für Sachmängel:

– auf die Dauer von 2 Jahren für neue Ware (Pkw-Reifen und Lkw-Reifen)

– auf die Dauer eines Jahres für runderneuerte Pkw-Reifen und runderneuerte
Lkw-Reifen

– auf die Dauer eines Jahres für gebrauchte Ware.

Die Sachmängelhaftungsfristen berechnen sich jeweils ab Ablieferung (Eingang beim Kunden) der Ware an unseren Kunden.

Die Begrenzung auf ein Jahr gilt nicht hinsichtlich Ansprüchen auf Schadenersatz nach § 437 Ziffer 3 BGB, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Fristen.

Ein Reifen, für den Sachmängelhaftung beansprucht wird, soll uns zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Reklamationsformular übersandt werden, um uns die Überprüfung der Beanstandung des Kunden zu ermöglichen.

Bei Ablehnung des Sachmängelhaftungsanspruchs werden wir den beanstandeten Reifen auf unsere Kosten an den Kunden zurücksenden, wenn er das innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ablehnung verlangt.

Mängel sollen nach Möglichkeit kurzfristig gerügt werden.

Bei Geschäften mit Unternehmern müssen offenkundige Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung (Eingang beim Kunden) schriftlich gerügt werden, nicht offenkundige Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels. Bei Nichteinhaltung dieser Rügefristen gilt die von uns gelieferte Ware als genehmigt. Sachmängelhaftungsansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schadenersatzansprüche nach § 437 Ziffer 3 BGB, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
Der Sachmängelhaftungsanspruch ist bei Geschäften mit Verbrauchern nach Wahl des Kunden auf Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Geschäften mit Unternehmern haben wir das Recht, zwischen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu wählen.

Sollten zwei Versuche der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, hat unser Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) zu erklären.

Wir sind berechtigt, bei Ersatzlieferungen eine entsprechend dem Abnutzungsgrad des reklamierten Reifens geringere Gutschrift zu erteilen oder geringere Zahlung zu leisten. Unser Kunde hat die Wahl zwischen Gutschrift oder Zahlung.

Sachmängelhaftungsansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, wenn Mängel, Beeinträchtigungen oder Schäden ursächlich darauf zurückzuführen sind, dass
a) die von uns gelieferte Ware von anderen repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurde,

b) die Fabriknummer, das Fabrikationszeichen oder sonst auf der Ware dauerhaft angebrachte
Zeichen nicht mehr vorhanden oder verändert, insbesondere unkenntlich gemacht worden sind,

c) bei Reifen der vorgeschriebene Luftdruck nachweislich nicht eingehalten wurde,

d) Reifen einer vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt waren, insbesondere durch
Überschreiten der für die Reifengröße und Reifenart zulässigen Belastung und der
zugeordneten Fahrgeschwindigkeit,

e) Reifen nach Montage durch unrichtige Radstellung schadhaft wurden oder durch andere
Störungen im Radlauf (z.B. dynamische Unwucht) in ihrer Leistung beeinträchtigt wurden,

f) Reifen auf einer ihnen nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder sonst
mangelhaften Felge montiert werden,

g) Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder
Erhitzung ausgesetzt worden sind,

h) bei einem Radwechsel die Radmuttern oder Schrauben nicht nach 50 km Fahrstrecke
nachgezogen wurden, vorausgesetzt, wir haben unseren Kunden bei Lieferung auf diese
Notwendigkeit hingewiesen,

i) Reifen vor der Montage vom Kunden oder von ihm beauftragten Dritten im Freien gelagert wurden,

j) natürlicher Verschleiss oder Beschädigungen der Ware vorliegen, die auf unsachgemäße
Behandlung oder Unfall zurückzuführen sind,

k) Reifen bei Tube-Type-Ausführungen mit gebrauchten Schläuchen / Wulstbändern, bei
Tubeless-Ausführungen ohne Ventilauswechslung (Pkw-Reifen) oder ohne neuen
Dichtungsring (Lkw/Schulterreifen) durch den Kunden oder Dritte montiert wurden.

Bei berechtigter Sachmängelrüge tragen wir sämtliche im Zusammenhang mit der Gewährleistungsabwicklung entstehenden Aufwendungen.

Streitigkeiten über Sachmängelhaftungsansprüche und Reklamationsabwicklungen sollen durch die unabhängige Schiedsstelle des Bundesverbandes Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk e.V., Bonn, beigelegt werden, wenn unser Kunde oder wenn wir im Einvernehmen mit dem Kunden diese unverzüglich nach Kenntnis des Streitfalls schriftlich anrufen. Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Auf die Dauer des Schiedsverfahrens ist die Verjährung etwaiger Ansprüche gehemmt. Die Schiedsstelle wird nicht tätig, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist, sie stellt ihre Tätigkeit ein, wenn dies während des Schiedsverfahrens
geschieht. Das Verfahren der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäftsordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird. Das Schiedsverfahren ist für beide Parteien kostenlos.

HAFTUNG

Wir haften auf Schadenersatz, wenn uns oder unsere Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Ferner haften wir, wenn Eigenschaften zugesichert oder Garantien gegeben wurden oder wenn der Schaden durch unseren Verzug oder durch von uns zu vertretendes Unmöglichwerden der Leistung entstanden ist.

Wir haften ausserdem bei Verletzung grundlegend vertragswesentlicher Pflichten.

Die Haftung ist in den vorgenannten Fällen begrenzt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geschäfte mit Verbrauchern handelt.

Im übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen.

Haftungsbegrenzung oder Haftungsausschluss gelten nicht bei körperlichen Schäden.

Haftungsbegrenzung und -ausschluss gelten ferner nicht, falls und soweit wir nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes haften.

ALLGEMEINE REGELUNGEN

Bei Geschäften mit Unternehmern ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand unser Firmensitz.

Telefonische oder mündliche Absprachen sollen unverzüglich schriftlich bestätigt werden.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

EINKAUFSBEDINGUNGEN

1. Auftragsbestätigung ist mit Preis – und Lieferzeitangaben an den Besteller zu richten.
Der Besteller behält sich den jederzeitigen Widerruf des erteilten Auftrags vor, falls nicht innerhalb 14 Tagen nach Eingang bei dem Lieferer die Übernahme des Auftrags schriftlich unter ausdrücklicher Bestätigung von Preis und Lieferzeit erklärt ist. Der Besteller ist an etwa abweichende Preise, Termine oder Fertigungsdaten nicht gebunden, wenn er sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Bedingungen des Lieferers erkennt der Besteller nur insoweit an, als sie mit seinen Vorschriften übereinstimmen und von ihm schriftlich bestätigt worden sind.

Änderungen und Ergänzungen der Bestellung sind nur gültig, wenn Sie vom Besteller schriftlich bestätigt sind.

2. Lieferfrist. Die bestellten Waren müssen an den vorgeschriebenen Liefertagen bei der angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Terminverschiebungen nach Auftragsannahme zu erwarten sind, ist unverzüglich die Entscheidung des Bestellers über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Gehen Ausfallmuster oder Lieferungen zum gesetzten Termin nicht bei der angegebenen Empfangsstelle ein, so ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl ohne weiteres und ohne Entschädigung ganz oder für den noch nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

3. Lieferung und Versand sind frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des Lieferers an die vom Besteller angeführte Empfangsstelle auszuführen.

Wenn eine Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Lieferers vereinbart ist, sind die Sendungen zu den jeweils niedrigsten Kosten zu befördern, soweit vom Besteller nicht ausdrücklich eine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben wird. Rollgelder am Empfangsort werden nicht bezahlt. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferer zu tragen.

4.Verpackung ist, soweit sich der vereinbarte Preis nicht „einschließlich Verpackung“ versteht, zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Bei Rücksendungen sind mindestens 2/3 des berechneten Wertes gutzuschreiben. Die Berechnung von Pfandgeldern für Verpackung erkennt der Besteller nicht an. Alle durch unsachgemäße Verpackung entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Lieferers.

5. Rechnungen, bei denen die vollständigen Zeichen und Nummern der Bestellung fehlen, gelten bis zur Klarstellung durch den Lieferer als nicht erteilt. Das gleiche gilt sinngemäß für Lieferscheine und Versandanzeigen.

6. Zahlung erfolgt nach vollständigem Eingang der Ware oder vollständiger Leistung und nach Eingang der Rechnung und zwar nach Wahl des Bestellers.

Rechnungseingang vom 01. – 15.
Zahlung am letzten desselben Monats
Rechnungseingang vom 16. – letzten des Monats
Zahlung am 15. des folgenden Monats
mit 3 % Skonto
oder 90 Tage netto

Der Besteller behält sich vor, in Wechseln zu zahlen.

7. Mängelrüge und Ersatz. Vorschriften des Bestellers über Maße, Güte, Ausführungsform usw. sind genau einzuhalten.

Ausfallmuster, Lieferungen und Leistungen, die den gegebenen Vorschriften und Vereinbarungen nicht entsprechen, berechtigen den Besteller – auch wenn die Prüfung sich auf Stichproben beschränkt hat – ohne weiteres nach seiner Wahl entweder vom Vertrage ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder nach eigenem Ermessen etwaige Nacharbeiten auf Kosten des Lieferers selbst vorzunehmen oder neue Lieferung oder Nacharbeitung zu beanspruchen.
Fehler, die erst bei der Be- oder Verarbeitung oder bei Ingebrauchnahme bemerkt werden, berechtigen den Besteller, auch die nutzlos aufgewendeten Kosten zu verlangen. Der Besteller ist berechtigt, 14 Tage nach Absendung der Mängelrüge die Ware an die Anschrift des Lieferers auf dessen Kosten und Gefahr zurückzusenden, falls bis dahin keine anderweitige Versandanschrift bekannt gegeben ist.

 

8. Weitervergebung der Aufträge an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers unzulässig und berechtigt den Besteller, ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

9. Materialbestellungen bleiben – auch wenn sie berechnet werden – Eigentum des Besteller und sind als solche getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für die Aufträge des Bestellers zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Lieferer Ersatz zu leisten.

Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für den Besteller. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Sollte dies aus irgendwelchen Gründen rechtlich nicht möglich sein, so sind sich Besteller und Lieferer darüber einig, dass der Besteller sofort mit Beendigung der Herstellung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Lieferer verwahrt die neue Sache für den Besteller mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

10. Muster, Zeichnungen, Normblätter, Druckvorlagen, Lehren, Modelle, Profile, Werkzeuge, Pressformen und dergl. dürfen ebenso wie danach hergestellte Waren ohne schriftliche Einwilligung des Bestellers weder an Dritte weitergegeben noch für diese oder zu Reklamezwecken oder für eigene Zwecke des Lieferers benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Sie müssen, soweit nicht anders vereinbart ist, spätestens mit der Restlieferung in brauchbarem Zustand an den Besteller zurückgesandt werden. Zuwiderhandlungen verpflichten zum vollen Schadenersatz und berechtigen den Besteller, ohne weiteres und ohne Entschädigung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Die vom Besteller zur Ausführung des Auftrags beigestellten Lehren sind lediglich Kontroll-Lehren; Arbeitslehren hat der Lieferer selbst anzufertigen. Werkzeuge, Formen und dergl. die ganz oder zum Teil auf Kosten des Bestellers angefertigt sind, gehen mit der Herstellung in das Eigentum des Bestellers über. Sie werden vom Lieferer sorgfältig verwahrt, instand gehalten oder erneuert, so dass sie jederzeit benutzbar sind. Bei Fertigungsschwierigkeiten des Lieferers ist der Besteller berechtigt, die kostenlose Überlassung der von ihm ganz oder teilweise bezahlten Formen und dergleichen zu verlangen.

11. Versicherungskosten werden vom Besteller nicht übernommen.

12. Forderungsabtretung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

13. Gerichtsstand ist Gießen